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Bei Ferienjobs gelten für Schüler glasklare Regelungen

Autor: muelders 16.07.2019

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Nur leichte Tätigkeiten, unter 15 Jahren nur mit Zustimmung der Eltern und mit eingeschränkten Arbeitszeiten: der DGB gibt Tipps für Schüler.

VON STEFAN MÜLDERS
KREIS METTMANN Wenn die Ferien beginnen, suchen viele Schüler nach Gelegenheiten, das Taschengeld aufzubessern. Doch auch für Jobs in den Ferien gelten klare Regeln, die von Arbeitgebern und arbeitswilligen jungen Menschen eingehalten werden müssen. Die betreffen beispielsweise das Alter, die Arbeitszeiten, die Art der Tätigkeiten oder die Verdienstgrenzen.
Sigrid Wolf, Regionsgeschäftsführerin Düsseldorf-Bergisch Land im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), erläutert zunächst die gesetzliche Lage: „Was im Rahmen von Ferienjobs erlaubt ist, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. So dürften beispielsweise nur leichte Tätigkeiten wie Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge erledigt werden. Arbeit mit gefährlichen Stoffen, im Akkord oder unter schwerer körperlicher Belastung sind nicht erlaubt." Auch das Arbeiten für Kinder bis einschließlich zum 14. Lebensjahr sei eigentlich verboten. Allerdings dürfen 13- und 14-Jährige mit Zustimmung der Eltern bis zu zwei Stunden, in der Landwirtschaft auch drei, täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. „Für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gelten weniger Einschränkungen, aber auch hier dürfen Schulpflichtige nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn diese dienen ja der Erholung." Darüber hinaus darf eine Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag und 40 Stunden in der Woche nicht überschritten werden und die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Für mindestens 16-Jährige gelten Ausnahmen: In der Gastronomie darf auch bis 22 Uhr gearbeitet werden und im Schichtbetrieb bis 23 Uhr. Außer im Rahmen von Sportveranstaltungen darf am Wochenende nicht gearbeitet werden.

Volljährige haben Anspruch auf Mindestlohn

Für Jugendliche, die mindestens 18 Jahre alt sind, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch die Ruhepausen. Bei bis zu sechs Stunden Arbeit pro Tag besteht ein Anspruch auf 30 Minuten Pause, darüber hinaus sind es 60 Minuten. Volljährige haben zudem auch in ihren Ferienjobs Anspruch auf Mindestlohn. „Der liegt derzeit bei 9,19 Euro pro Stunde und gilt auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Hier dürfte also maximal 48 Stunden im Monat gearbeitet werden." Das Mindestlohngesetz gilt hingegen nicht für Jugendliche unter 18 Jahren und ohne abgeschlossene Berufsausbildung, was insbesondere die DGB-Jugend kritisiert. „Diese gesetzliche Lücke sollte geschlossen werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlte werden", sagt Sigrid Wolf stellvertretend für die Jugendorganisation. „Zwar sind keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von 764 Euro brutto liegt. Dabei werden die Steuern normalerweise im nächsten Jahr erstattet, wenn man beim Finanzamt einen Antrag stellt." Dafür benötige der Arbeitgeber auf jeden Fall die elektronische Lohnsteuerkarte.
Zudem rät der DGB dazu, auf jeden Fall einen Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem Aufgaben, Arbeitszeiten und Lohn klar geregelt sind. Im Falle von Unfällen ist auch ein Ferienjobber vom ersten Tag an und auf dem Weg zur Arbeit und zurück über die Unfallversicherung des Arbeitgebers abgesichert.

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